Jeder Betrieb, der mindestens einen Angestellten beschäftigt, muss entsprechend der EG-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG eine Sicherheitsfachkraft (SiFa) beschäftigen. Zentrale Aufgabe dieser ist es, den Unternehmer bzw. Arbeitgeber auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit – genauer: „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und menschengerechte Arbeitsgestaltung“ zu beraten und zu unterstützen. Die Einsatzzeit der SiFa ist abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter und deren Gefährdungen (Gefährdungsklassen).


Nach §76 ASchGs haben Arbeitgeber in folgenden aufgezählten Angelegenheiten eine SiFa und eventuell weitere geeignete Fachleute hinzuzuziehen:

  • in arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere der Gestaltung der Arbeitsplätze und des Arbeitsablaufes,
  • bei der Beschaffung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  • bei der Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und bei der Einführung von Arbeitsstoffen,
  • bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
  • bei der Erprobung und Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
  • bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung,
  • in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der Unfallverhütung,
  • bei der Organisation des Brandschutzes und von Maßnahmen zur Evakuierung,
  • bei der Organisation der Unterweisung und bei der Erstellung von Betriebsanweisungen
  • bei der Planung von Arbeitsstätten und
  • bei Verwaltungsverfahren im Sinne des 8. Abschnittes.

Die Tätigkeiten der SiFa (§77 ASchGs) können folgendermaßen zusammen gefasst werden:

  • die Beratung der Arbeitnehmer, der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Belegschaftsorgane in Angelegenheiten der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung,
  • die Beratung und Unterstützung des Arbeitgebers in Angelegenheiten gemäß § 76 Abs. 3,
  • die Besichtigung der Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen sowie die Teilnahme an Besichtigungen durch die Gewerbeaufsicht,
  • die Dokumentation der Tätigkeit und der Ergebnisse von Untersuchungen sowie die Erstellung von Berichten und Programmen auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und der Arbeitsgestaltung
  • die Ermittlung und Untersuchung der Ursachen von Arbeitsunfällen und arbeitsbedingten Erkrankungen sowie die Auswertung dieser Ermittlungen und Untersuchungen,
  • die Koordination der Tätigkeit mehrerer Sicherheitsfachkräfte
  • die Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsschutzausschusses und des zentralen Arbeitsschutzausschusses,
  • die Überprüfung und Anpassung der nach den Arbeitnehmerschutzvorschriften erforderlichen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der festgelegten Maßnahmen samt Anpassung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente und
  • die Weiterbildung bis zum Höchstausmaß von 15 % der für sie festgelegten jährlichen Präventionszeit.

Der Gesetzgeber bietet die Möglichkeit, diese Aufgabe auch von einem überbetrieblichen Dienst wahrnehmen zu lassen.
Wir können Ihnen diese Dienstleistung anbieten und beraten Sie gerne.

An dieser Stelle nochmals als Hinweis: Wir bieten auch die Dienstleistung Brandschutzbeauftragter an und beraten Sie auch hier gerne!

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